Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50224
VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19 (https://dejure.org/2019,50224)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 (https://dejure.org/2019,50224)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 30. September 2019 - 3 K 325/19 (https://dejure.org/2019,50224)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,50224) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 653/19

    Nicht vulnerablen, arbeitsfähigen jungen Männern droht in Italien keine extreme

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Nach diesen Maßgaben sprechen durchgreifende Gründe dafür, dass die Klägerin als vulnerable Person einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Italien ausgesetzt wäre (vgl. dazu, dass nicht vulnerable Personengruppen einer solchen Gefährdung im Falle einer Abschiebung nach Italien nicht ausgesetzt sind, Urteil der Kammer vom 30. September 2019 -3 K 653/19-).

    Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-) im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Der jeweilige Schutzberechtigte muss aber grundsätzlich befähigt sein, sich den doch schwierigen Bedingungen in Italien (vgl. zu diesen doch schwierigen Bedingungen Urteil der Kammer vom 30.09.2019 -3 K 653/19-) zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

    Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 -3 L 2691/16- juris sowie, diese Rechtsprechung auch unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. April 2019 -2 A 80/18- konkretisierend, Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Nach Art. 3 EMRK, der insoweit inhaltsgleich mit Art. 4 GRCH ist (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 -C 163/17-, juris), darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

    Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

    Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -C-297/17-, Rn. 92 ff., m.w.N., juris; kurz Fehlen von "Bett, Brot, Seife", vgl. insoweit -zu Italien- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 -A 4 S 749/19-, juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

    (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04. November 2014 -Nr. 29217/12-, Tarakhel / Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 1490/13

    Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat; Zuerkennung der

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 -39350/13- (A.S. / Schweiz)-, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 -30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland)-, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien)-, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 -1 A 21/12.A-, juris, Rn. 118).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 -39350/13- (A.S. / Schweiz)-, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 -30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland)-, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien)-, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 -1 A 21/12.A-, juris, Rn. 118).

    Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. so schon EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10- (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 93 m.w.N. sowie EuGH, Urteile vom 19. März 2019 -C 297/17 und C 163/17-, juris).

  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 -3 L 2691/16- juris sowie, diese Rechtsprechung auch unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. April 2019 -2 A 80/18- konkretisierend, Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-).
  • VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. so schon Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2016 -3 L 2691/16- juris sowie, diese Rechtsprechung auch unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. April 2019 -2 A 80/18- konkretisierend, Urteil vom 30. September 2019 -3 K 653/19-).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 -39350/13- (A.S. / Schweiz)-, juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 -30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland)-, juris, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 -27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien)-, juris, Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 -13 A 1490/13.A-, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 -1 A 21/12.A-, juris, Rn. 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
    Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, -C-297/17-, Rn. 92 ff., m.w.N., juris; kurz Fehlen von "Bett, Brot, Seife", vgl. insoweit -zu Italien- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 -A 4 S 749/19-, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

  • VG Saarlouis, 14.02.2020 - 5 L 2012/19

    Anwendungsbereich von VwGO § 80 Abs 5 S 4; Erforderlichkeit einer

    Diese ergeben sich nicht zuletzt aus dem sog. Salvini-Dekret.(Decreto-Legge 4 ottobre 2018, n. 113 - Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione ..., juris: DL 113/2018 ITA) Aus diesem Grund ist auch nach der ganz überwiegenden aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es jedenfalls bei einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern oder von vulnerablen Personen derzeit einer konkret-individuellen Zusicherung der unverzüglichen Gewährleistung namentlich ihrer aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK folgenden Rechte bedarf.(vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 - VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 - VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A - VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A - alle juris; ähnlich bereits Beschluss der Kammer vom 25.07.2018 - 5 L 1006/18 -, wonach im Falle einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Überstellung eine individuelle Garantieerklärung erforderlich ist, sowie Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1870/19 -, wonach eine solche Zusicherung im Zeitpunkt der konkret geplanten Zusicherung vorliegen muss) So entspricht dies auch der Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach eine vulnerable Person (im Gegensatz zu nicht vulnerablen Personengruppen) "einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh in Italien ausgesetzt wäre" , so dass danach eine "konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden" als notwendig angesehen wird.(Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 -, juris, Rz. 21 und 25, m.w.N.) Darüber hinaus führt insoweit das Bundesverfassungsgericht im Falle eines besonders vulnerablen Asylsuchenden (Säugling) Folgendes aus:(Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Ls. 2c).

    Ob davon auszugehen ist, dass systembedingte Mängel betreffend die Durchführung des Asylverfahrens oder die Aufnahmebedingungen in Italien für Schutzsuchende und/oder Schutzberechtigte vorliegen - namentlich in Bezug auf vulnerable Personengruppen -, kann das erkennende Gericht vorliegend indes ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis offen lassen.( bejahend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13.11.2019 - A 10 K 7608/19 - VG Köln, Urteile vom 11.10.2019 - 12 K 5038/19 - und 23.09.2019 - 12 K 1779/19 - VG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2019 - 3 K 325/19 - VG Hannover, Beschluss vom 04.09.2019 - 5 B 11115/17 - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2019 - 12 K 1565/19.A - VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 - 34 K 1487.17 A - verneinend Beschlüsse der Kammer vom 15.03.2018 - 5 L 74/18 -, 25.07.2018 - 5 L 1006/18 - und vom 06.08.2019 - 5 L 1059/18 - ebenso noch Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.01.2020 - 5 K 1807/19 - (unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer); VG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2016 - 5 L 540/16.A - VG Greifswald, Beschluss vom 03.06.2016 - 4 B 923/16 As HGW - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A - sowie Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - VG München Urteil vom 31.08.2016 - M 7 K 15.50718 - und Beschluss vom 21.11.2017 - M 9 S 17.53074 - VG Augsburg, Beschlüsse vom 15.03.2017 - Au 5 S 17.50044 - und vom 22.01.2018 - Au 5 K 17.50400 - VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 - VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - VG Freiburg, Beschluss vom 10.01.2018 - A 4 K 6049/17 - a.A. bereits VG Köln, Urteil vom 28.04.2016 - 19 K 3786/15.A - VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A - VG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2016 - 5 A 344/15 - VG Hannover, Urteil vom 12.10.2017 - 3 A 4622/17 - VG Berlin, Beschluss vom 04.12.2017 - 28 L 209.17 A - (betr. junge Volljährige); alle zit. nach juris) Denn den auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "möglicherweise" bestehenden systemischen Mängeln des italienischen Asylwesens kann jedenfalls fallbezogen ohne weiteres dadurch begegnet werden, dass im Falle einer Abschiebung der Antragsteller den sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben Rechnung getragen wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht